Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründetheit eines Teilzeitbegehrens. Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe i.S. von § 8 TzBfG

 

Leitsatz (amtlich)

Mit der im Teilzeitantrag vorgesehenen freien Wählbarkeit der Freistellungsblöcke begehrt der Kläger ein Bestimmungsrecht über die Lage der Arbeitszeit, das eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers in der Planung der Organisation der Arbeitsabläufe darstellt und damit entgegenstehende betriebliche Gründe iSd. § 8 TzBfG begründet. § 8 TzBfG lässt eine Arbeitszeitverteilung durch Vertrag oder aber durch Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu, nicht aber eine Arbeitszeitverteilung durch Bestimmung durch den Arbeitnehmer. Eine Abänderung von § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer u.a. die Lage der Arbeitszeit bestimmt, wenn diese Arbeitsbedingung nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist, ist über § 8 TzBfG nicht möglich.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.10.2016; Aktenzeichen 18 Ca 3369/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist bei ihr auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. September 2008 (Bl. 6 f. d. A.) als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Copilot auf dem Flugzeugmuster A 320 mit Stationierungsort A zu einem Bruttomonatsentgelt von € 7.853,05. Mit Schreiben vom 23. März 2016 (Bl. 12 d. A.) beantragte er unbefristete Teilzeit nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ab 1. Juli 2016. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Die Teilzeit soll mir wie folgt gewährt werden:

  • -

    Verringerung: um 19,72 % auf 80,28 %

  • -

    Zwei 3-Tagesblöcke

  • -

    Orientierung der Anzahl an freien Tagen an dem Durchschnitt der entsprechenden Gruppe (derzeit FO 320 A) D.h. z.B. bei einem Durchschnitt von 10+4 Tagen komme ich auf 10+4+6=20 freie Tage

  • -

    Einteilung an frei wählbaren Tagen

  • -

    Dabei werden pro Freistellungstag gemäß jeweils gültigem MTV-Cockpit wie bei einem Urlaubstag Flugstunden leistungs- und bezahlungswirksam angerechnet.[…]"

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 3. Mai 2016 (Bl. 13 d. A.) ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sein Teilzeitbegehren zu Unrecht abgelehnt, da diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstünden.Der Kläger hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um 19,72 % auf 80,28 % der geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung an zwei Drei-Tagesblöcken frei wählbar (Orientierung der Anzahl der freien Tage an dem Durchschnitt der entsprechenden Gruppe, FO 320 A, bei einem Durchschnitt von 10 + 4 + 6 Tagen = 20 Tage) eines jeden Monats ab dem 1. Juli 2016 zuzustimmen.Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.Sie hat geltend gemacht, dem Teilzeitbegehren stünden betriebliche Gründe entgegen.Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 25. Oktober 2016 verkündetes Urteil, 18 Ca 3369/16, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Tatsachenvortrag der Beklagten reiche nicht aus, um eine Kollision des klägerischen Teilzeitbegehrens mit einem etwaigen - von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegten - Organisationskonzept zu begründen.Gegen dieses ihr am 22. November 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese - nach auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 22. Februar 2017 erfolgter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung - am 17. Februar 2017 begründet.Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag bezüglich der begehrten Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung und meint weiterhin, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 - 18 Ca 3369/16 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags. Auf den Hinweis der Kammer über Zulässigkeitsbedenken wegen des Klammerzusatzes im Klageantrag macht er geltend, es handele sich dabei um eine bloße Erläuterung hinsichtlich der Anzahl der freien Tage, die sich bei Gewährung der zwei Drei-Tagesblöcke ergäben. Des Weiteren meint er, dass die Formulierung "frei wählbar" im Klageantrag nicht so zu verstehen sei, dass er die Freistellungsblöcke selbst bestimmen wolle, sondern diese im Rahmen des sog. Requestverfahrens durch die Beklagte festzulegen seien.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweit...

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