Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis. Abmahnung. Antrag auf Zwangsgeldandrohung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach rechtskräftiger Entscheidung, daß ein Arbeitsverhältnis beendet ist, besteht für eine Klage auf Gewährung von Einsicht in die Personalakten und auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn der klagende Arbeitnehmer für den ersteren Ausspruch ein konkretes Bedürfnis und für letzteren eine konkret drohende Beeinträchtigung darlegt (in Anschluß an LArbG Frankfurt, Urteil vom 28.08.1987, 13 Sa 278/87).

2. Es ist unzulässig, in einer Klage auf Vornahme einer Handlung zugleich mit dem Klageantrag einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes zu stellen.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.05.1987; Aktenzeichen 2/9 Ca 178/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442304

ARST 1989, 115-115 (L1)

CR 1990, 207-208 (ST1-2)

NZA 1989, 513-513 (L1-2)

RzK, I 1 43 (L1-2)

ArbuR 1989, 385-385 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

RDV 1989, 247-248 (LT1)

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