Leitsatz (redaktionell)
Entzieht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Besitz an betriebseigenem Gerät, stellt dies einen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, gleichgültig, ob der Arbeitnehmer in Zueignungsabsicht gehandelt hat.
Normenkette
Fundstellen
DB 1978, 1406 (L1) |
ARST 1978, 117 (LT1) |
ArbuR 1978, 253 (L1) |
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