Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Annahmeverzug. BEM. Krankheit. Kündigung. Außerordentliche Kündigung. Fehlende Abmahnung. Ordentliche Kündigung. Fehlen der Darlegung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert, Schlüssel für die von ihm benutzten Werkbänke herauszugeben, liegt in der Weigerung des Arbeitnehmers eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen, zumal daneben zumindest noch ein objektiver Verstoß gegen eine allgemeine Anweisung gegeben ist, gegen die in der Hausordnung niedergelegte Anweisung, Werkbänke nicht abzuschließen.

b) Auch die vorsätzliche in Zueignungsabsicht erfolgte Mitnahme von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Arbeitsmaterialien ist ein Umstand, der an sich als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist; dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Entschuldigungsgründe zu widerlegen vermag.

2. Dass infolge einer Abmahnung eine Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers hinsichtlich der Herausgabe der Schlüssel nicht zu erwarten wäre, muss - soweit nicht erkennbar - vom Arbeitgeber dargelegt werden.

3. Bestand Abmahnungserfordernis, gilt dies auch für eine auf verhaltensbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung, da eine solche mangels Abmahnung sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG wäre, weshalb eine Umdeutung, der unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung (§ 140 BGB) nicht erfolgen kann.

4. Eine ordentliche Kündigung kann dann nicht auf in der Person des Klägers liegende Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG gestützt werden, wenn der Arbeitgeber nicht im erforderlichen Umfang zu fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Klägers vorgetragen hat; insoweit trifft ihn nämlich eine erweiterte Darlegungspflicht des Inhalts, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt wurde oder ein solches entbehrlich war.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1; BGB § 615; SGB IX § 845; BGB §§ 140, 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Entscheidung vom 27.01.2011; Aktenzeichen 2 Ca 315/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Januar 2011, 2 Ca 315/10, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung dieser Berufung im Übrigen wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 16. Juni 2011, 2 Ca 315/10 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 08. September 2010, zugegangen am 13. September 2010, zum 31. März 2011 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/25 und die Beklagte zu 24/25.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen und einer ordentlichen Kündigung sowie um Zahlungsansprüche. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teil-Urteils vom 27. Januar 2011 (Bl. 111 bis 112 d.A.) und den Tatbestand des ebenfalls angefochtenen Schluss-Urteils vom 16. Juni 2011 (Bl. 167 bis 168 d.A.), wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27. Januar 2011 (Bl. 105 d.A.) und vom 16. Juni 2011 (Bl. 164 d.A.) Bezug genommen.

Aufgrund neuen Vortrags im Berufungsrechtszugs ist ferner unstreitig, dass im Betrieb der Beklagten die hiermit in Bezug genommene und seit 01. Januar 2008 am sog. "Schwarzen Brett" ausgehängte Hausordnung (Bl. 262 d.A.) besteht, wonach Werkbänke nicht abzuschließen sind und Gegenstände und Arbeitsmaterialien der Beklagten nicht mit nach Hause zu nehmen sind.

Das Arbeitsgericht Hanau hat durch Teil-Urteil vom 27. Januar 2011, 2 Ca 315/10, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 13. September 2010, 14. September 2010 und 28. September 2010 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Weigerung des Klägers, die Schlüssel der Werkbänke nach Aufforderung durch den Geschäftsführer der Beklagten an diese herauszugeben, stelle zwar ein vertragswidriges Verhalten dar. Die Kündigungen vom 13. September 2010 und 14. September 2010 könnten aber weder als außerordentliche noch als ordentliche Kündigungen auf diesen Vorfall gestützt werden, da der vorherige Ausspruch einer Abmahnung erforderlich gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf den von ihm als unstreitig angesehen Umstand abgestellt, der Kläger habe die Schlüssel während der eineinhalb Jahre seiner vorherigen krankheitsbedingten Abwesenheit unbeanstandet bei sich gehabt. Auch die Kündigung vom 14. September 2010 - gemeint offensichtlich 28. September 2010 - sei s...

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