Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverringerung. Antrag auf Arbeitszeitverringerung im Block

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar nach § 8 TzBfG.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.06.2012; Aktenzeichen 22 Ca 7450/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2012, 22 Ca 7450/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 117 bis 120 d.A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 13. Juni 2012 verkündetes Urteil, 22 Ca 7450/11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03. August 2012 unter Abweisung des Hauptantrags im Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenstehende Gründe nicht hinreichend dargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass ein betriebliches Organisationskonzept der Beklagten bzw. die diesem zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch das Teilzeitbegehren wesentlich beeinträchtigt würden oder sonstige Ablehnungsgründe vorlägen. So sei nicht erkennbar, dass die Abwesenheit des Klägers zu den beantragten Zeiten zu einer nicht durch die anderen auf dem Muster A 320 eingesetzten Kapitäne abzufangenden Kapazitätslücke führen würde oder dass die Verringerung der Arbeitszeit die planerische Flexibilität wesentlich beeinträchtigen und damit die Durchführung des Flugbetriebs wesentlich erschweren würde. Es sei auch nicht konkret dargelegt, in welchem Umfang die beantragte Teilzeit zu einer Verringerung der Planbarkeit des Klägers oder des Einsatzes anderer Kapitäne führen würde. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich nicht, dass der Kläger Umläufe einer bestimmten Länge überhaupt nicht mehr fliegen könne. Der Kläger sei auch für einen Teil der sog. PT-Touren weiter einsetzbar. Auch die Urlaubsplanung der Beklagten stehe dem Teilzeitanspruch nicht entgegen. Das Vorbringen des Arbeitgebers müsse hierbei zumindest erkennen lassen, dass Urlaubsanträge für die vom Arbeitnehmer gewünschte Freizeitphase besonders gehäuft auftreten. An den Weihnachtsfeiertagen liege dies zwar nahe. Dies ersetze aber keinen Vortrag zur Häufigkeit von Urlaubsanträgen in anderen Zeiträumen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 120 bis 124 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 31. August 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 01. Oktober 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 18. Oktober 2012 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. November 2012 am 29. November 2012 begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitverlangen des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die von ihr nach der BV Teilzeit vorgehaltenen maximal 60 Beschäftigungsjahre für monatsreduzierte Teilzeit seien durch die bei ihr erfolgende Teilzeitvergabe bereits verbraucht, was zwangsläufig dazu führe, dass für zusätzliche Teilzeitanträge wie dem vorliegenden mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden als vorgesehen und planerisch verkraftbar. Die Beklagte behauptet, die Planbarkeit des Klägers sei bei Stattgabe seines Antrags stark eingeschränkt, verweist auf ihre erstinstanzlich eingereichte Übersicht (Anlage A 5, Bl. 68 d.A.) und behauptet, der Kläger sei dann in den Monaten Januar, April, Juni, September und November für ca. 380 aller Umläufe eines Monats und in den Monaten Februar, März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember für ca. 500 aller Umläufe eines Monats bei einer Gesamtzahl von ca. 1.283 Umläufen in Monat nicht mehr einsetzbar. Dies würde dazu führen, dass alle anderen Besatzungsmitglieder häufiger fliegen müssten und zudem häufiger am Monatsende auf längeren Umläufen eingesetzt würden. Dies hätte auch zur Folge, dass den anderen Besatzungsmitgliedern in diesen Zeiten zur Sicherstellung der Bereederung keine oder nur noch eingeschränkt OFF-Tage iSd. § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a gewährt werden könnten. Die eingereichte Übersicht trage auch dem Umstand Rechnung, dass bei Arbeitszeitreduzierung die Anzahl der sog. OFF-Tage sinke und Ruhezeiten zumindest teilweise in die ersten bzw. letzten (sechs) Tage eines Monats gelegt werden könnten. Sie behauptet unter Vorlage einer Übersicht (Anl. 1, Bl. 154 f d.A.), auf dem Muster A 320 würden überwiegend 5-Tages-Touren geflogen. Die Beklagte meint, der Verteilungswunsch des Klägers führe im Hinblick auf die Urlaubsvergabe an ...

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