Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersgrenze. Pilot. Altersdiskriminierung

 

Leitsatz (amtlich)

Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten. Kein Verstoß gegen das AGG.

 

Normenkette

TzBfG § 14; AGG §§ 1-2, 7-8, 10; MTV Nr. 5a Cockpit (DLH) § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen 6 Ca 7405/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 7 AZR 112/08)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007, Az.: 6 Ca 7405/06, wird zurückgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob ihre Arbeitsverhältnisse aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung geendet haben.

Die am 10. November 1946 bzw. im Jahr 1947 geborenen Kläger sind bei der Beklagten langjährig als Flugzeugführer, zuletzt als Kapitäne, beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme – im Fall der Kläger zu 1) und 3) auch kraft beiderseitiger Tarifbindung – die für das Cockpitpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung, u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 5 a für das Cockpitpersonal bei A in der Fassung vom 14. Januar 2005 (in der Folge: MTV Nr. 5 a, Bl. 13 f d.A.). § 19 MTV Nr. 5 a enthält eine tarifvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.

Mit ihrer am 19. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 24. Oktober 2006 zugestellten Klage haben sich die Kläger gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewandt. Sie haben die Auffassung vertreten, die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, verstoße gegen das AGG und sei daher unwirksam. Sie haben außerdem die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund von Erklärungen ihres Chefpiloten B und ihres Flottenchefs B 747 C gehindert, sich auf eine etwaige Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung zu berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 252 bis 256 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 14. März 2007 verkündetes Urteil, Az. 6 Ca 7405/06, abgewiesen. Es hat die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung als wirksam angesehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die tarifliche Regelung sei nicht an den Bestimmungen des AGG zu messen, da der Tarifvertrag vor Inkrafttreten des AGG abgeschlossen wurde. Ebenso hätten die Tarifvertragsparteien auch nicht die Richtlinie 2000/78/EG des Rats zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (RL 2000/78/EG) zu beachten, die nur die Mitgliedsstaaten binde. Dessen ungeachtet liege ohnehin keine unzulässige Altersdiskriminierung und damit auch kein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG und das AGG vor. Die Altersgrenzenregelung sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles seien angemessen und erforderlich. Die Altersgrenze sichere nicht nur die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit, sondern diene darüber hinaus dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder, der Passagiere und der Menschen in den überflogenen Gebieten. Die Befristungsregelung sei damit auch durch einen Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt und verletze die Kläger auch nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund von Erklärungen des Chefpiloten B und des Flottenchefs C gehindert, sich auf die Wirksamkeit der tariflichen Altersgrenze zu berufen. Unabhängig davon, inwieweit diese überhaupt zur Abgabe die Beklagte bindender Erklärungen befugt seien, hätten sie allenfalls zum Ausdruck gebracht, dass auch sie wie die Kläger die tarifliche Altersgrenze für nicht erforderlich und eine Weiterbeschäftigung der Kläger für wünschenswert hielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 256 bis 274 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihnen am 11. Mai 2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. Mai 2007 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Sie wenden sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, das AGG finde auf den vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen MTV Nr. 5 a keine Anwendung, und führen aus, das AGG gelte ausnahmslos unmittelbar für alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehenden und danach begründeten Rechtsverhältnisse. Sie meinen, ebenso hätten die Tarifvertragsparteien die RL 2000/78/EG zu beachten.

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