Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Arbeitszeitreduzierung. Verteilungswunsch im Blockmodell. Zur dreistufigen Prüfungsreihenfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar.

 

Normenkette

TzBfG § 8; MTV Nr. 5a § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.08.2012; Aktenzeichen 22 Ca 1218/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils vom 28. Juli bis 27. August und vom 03. Dezember bis 02. Januar. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 85 bis 87 d.A.) Bezug genommen. Dies erfolgt mit der Ergänzung, dass der Kläger in der Zeit vom 09. November 2012 bis 08. Januar 2013 und vom 09. Juli 2013 bis 08. September 2013 Elternzeit in Anspruch nahm.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 15. August 2012 verkündetes Urteil, 22 Ca 1218/12, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 87 bis 90R d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 04. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 22. November 2012 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04. Januar 2013 am 19. Dezember 2013 begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die begehrte Teilzeit würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Mitarbeitern führen, indem der Kläger jedes Jahr während der Ferienzeit und insbesondere über Weihnachten und Silvester von der Arbeitsleistung befreit wäre. Der Kläger versuche, sich einen Sonderurlaub über die Weihnachtsfeiertage zu sichern. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger bei einer Freistellung im August auch in diesem Monat nicht an das Requestverfahren der BV "Grundsätze zur Urlaubsvergabe" gebunden wäre und die Möglichkeit hätte, seinen Hauptwunsch im Sinne dieser Betriebsvereinbarung in eine andere Ferienzeit zu legen. Sie ergänzt ihren Vortrag um Zahlen für das Jahr 2013 und trägt vor, von den 355 in München stationierten Copiloten (einschließlich SFO) des Musters A 340 hätten 51 den "Weihnachtswunsch" und 18 ihren "Hauptwunsch" über Weihnachten erhalten, wobei auf der Warteliste aber 118 Besatzungsmitglieder stünden, denen der "Weihnachtswunsch" nicht erfüllt worden sei, und 24, denen der "Nebenwunsch" abgelehnt worden sei. Sie trägt unter Vorlage einer "Übersicht der Auswertung der Urlaubsrequests" der betroffenen Gruppe (Anlagenkonvolut 1, Bl. 120 f d.A.) vor, die Nachfrage nach Urlaub sei insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel besonders hoch. Gleiches gelte auch für die Ferienmonate, hier insbesondere den Monat August. Sie vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 10. Oktober 2012, 5 Sa 445/12) die Auffassung, das Teilzeitbegehren berechtigterweise aufgrund vorgetragener Personalengpässe abgelehnt zu haben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines Vortrages.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2012, 22 Ca 1218/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zustimmung zur vom Kläger angebotenen Arbeitszeitreduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsrechtszug ist noch Folgendes auszuführen:

I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

II. Das Arbeitsgericht ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in eine...

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