Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildungsurlaub/Hessen. Anspruchsvoraussetzung: fristgerechte Einreichung aller gesetzlich vorgesehenen Unterlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Das HBUG in der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung hat es als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet, dass der Beschäftigte mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung dem Arbeitgeber die Anspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs mitteilt und die Anmeldebestätigung, den Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung sowie deren Programm beifügt.

 

Normenkette

HBUG (i.d.F. vom 28. Juli 1998) § 5 Abs. 1 S. 1; HBUG (i.d.F. vom 28. Juli 1998) § 5 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 16.08.2000; Aktenzeichen 1 Ca 714/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 16. August 2000 – 1 Ca 714/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Lohn für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung zahlt.

Der Kläger ist seit September 1980 bei der Beklagten, einer Verkehrsgesellschaft, beschäftigt, zuletzt als Fahrtausweisprüfer. Er verdiente zuletzt DM 4.809,– brutto pro Monat.

Mit Schreiben vom 25. September 1999 (Kopie Blatt 106 d.A., worauf Bezug genommen wird), dem als Anlagen eine Kurzbeschreibung der Veranstaltung (insoweit wird verwiesen auf die Kopie Blatt 107 d.A.) und das Programm (Kopie Blatt 20 bis 22 d.A. = Anlage 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 27. März 2000, worauf Bezug genommen wird; als Halbtagseinheiten sind darin aufgeführt: World Wide Web, Vom Text zum Hypertext, Grundlagen des Internets, Information und Kommunikation, Information und Exformation, Das Internet als virtueller Markt, Neues Schlagwort oder Grundlage neuer Unternehmensformen? – das Intranet, „Outlaws on the electronic frontier”, Politik im Internet) beigefügt waren, beantragte der Kläger für die Zeit vom 05. bis zum 10. Dezember 1999 die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, um in dieser Zeit an der Bildungsurlaubsveranstaltung „Im Internet surfen? Warum nicht! Aber das ist lange nicht alles! Eine theoretische und praktische Einführung in des Internet” (Nr. 993328/SUR) in Hattingen teilnehmen zu können. Diese Veranstaltung ist ausweislich der als Blatt 7 zu den Gerichtsakten gereichten Kopie der entsprechenden Anerkennungsbescheinigung des Veranstalters, des DGB Bildungswerkes e.V. – Bildungszentrum Hattingen –, u. a. gemäß § 9 a AWbG-NW vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt (Az.: II B 4 – 5810 – 284).

Der Kläger reichte die angesprochene Anerkennungsbescheinigung, die das Datum des 21. Oktober 1999 trägt, frühestens am 25. Oktober 1999, möglicherweise aber auch erst am Folgetage, bei der Beklagten ein. Auf der Anerkennungsbescheinigung hat der Kläger die unten angebrachte Mitteilung für den Arbeitgeber, dass beabsichtigt sei, an der Bildungsveranstaltung teilzunehmen und hierfür 5 Tage Bildungsurlaub zu beanspruchen, am 25. Oktober 1999 unterschrieben.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 (Kopie Blatt 8 d.A.) lehnte die Beklagte die Freistellung ab, und zwar mit der Begründung, er habe in der Zeit vom 30. August bis zum 04. September 1998 an einer Bildungsurlaubsveranstaltung mit demselben Titel teilgenommen.

In der Tat hatte der Kläger an dieser Veranstaltung im Jahre 1998 teilgenommen. Dieser Veranstaltung hatte das seinerzeit der Beklagten eingereichte Programm zu Grunde gelegen, das sich in Kopie als Blatt 44 bis 46 bei den Gerichtsakten befindet und worauf für den Inhalt Bezug genommen wird. Als Halbtagseinheiten sind aufgeführt: World Wide Web, Vom Text zum Hypertext, Grundlagen des Internets, Information und Kommunikation, Information und Exformation, Das Internet als virtueller Markt, Neues Schlagwort oder Grundlage neuer Unternehmensformen? – Das Intranet, „Outlaws on the electronic frontier”, Politik im Internet und Übung: Erstellung einer eigenen Homepage. Als Titel weist dieses Programm aus: „Workshop: ‚Im Bildungsurlaub geh ich surfen im Internet!’ Eine praktische und theoretische Einführung in das Internet.” Der Kläger hat erstinstanzlich ein etwas abweichendes Programm mit demselben Titel (Kopie Blatt 48 bis 50 d.A.) eingereicht, das sich auf eine Veranstaltung vom 26. bis zum 30. April 1998 bezieht und folgende Halbtagseinheiten ausweist: Zeitunglesen im World Wide Web, Interaktive Rezeption, Wahrnehmung und Kommunikation; Technische Kommunikationsnetze sind soziale Netze: Hierarchie – Vernetzung – dezentrale Netze; Information und Kommunikation im Internet: Chancen und Probleme; Information und Exformation; Cyberspace – Ein rechtfreier Raum? Intranet und Telearbeit: Neue Schlagworte oder Grundlage neuer Unternehmensformen? Eigene Informationen im Netz; Politik im Internet? Oder ist das Internet lediglich eine Umgebung zur Selbstdarstellung?

Zur Vermeidung ei...

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