Entscheidungsstichwort (Thema)

Zumutbare Umschulungsmaßnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Begriff der Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs 2 S 3 KSchG.

2. Dem Arbeitgeber obliegt nur dann die Umschulung nach § 1 Abs 2 S 3 KSchG, wenn feststeht, daß nach Abschluß dieser Maßnahme ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Begriff des freien Arbeitsplatzes darf im Hinblick auf die Dauer der Umschulungsmaßnahme nicht zu eng gesehen werden.

3. Zur Zumutbarkeitsprüfung für eine Umschulung im Sinne des § 1 Abs 2 S 3 KSchG in einem Einzelfall (Es ging um die Entlassung einer 34-jährigen Laborfacharbeiterin auf Grund einer im Betrieb erworbenen Hautallergie. Der Betriebsrat hatte der Kündigung widersprochen mit der Begründung, dem Arbeitgeber sei es angesichts der rund 20-jährigen Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin zuzumuten, diese zur Büroassistentin umzuschulen, wie dies der Betriebsarzt empfohlen habe, zumal jährlich rund 10 Lehrlinge für diesen Beruf eingestellt würden).

 

Orientierungssatz

1. Unter den Begriff der Umschulung fallen solche Maßnahmen, die der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für eine andere berufliche Tätigkeit als der bisherigen dienen.

2. Revision eingelegt, 2 AZR 205/90.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.01.1989; Aktenzeichen 12 Ca 67/88)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.02.1991; Aktenzeichen 2 AZR 205/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446033

BetrR 1990, 78-82 (ST1-4)

EzB KSchG § 1, Nr 11 (S1)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung, Nr 7 (ST1-5)

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