Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aushändigung einer vollständigen Kopie seiner gesamten Personalakte

 

Leitsatz (amtlich)

§ 3 Abs. 5 TVöD begründet jedenfalls keinen Anspruch ehemals Beschäftigter darauf, dass der Arbeitgeber eine vollständige Kopie seiner Personalakte fertigt und zur Abholung bereithält.

 

Normenkette

TVöD § 3 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.06.2013; Aktenzeichen 21 Ca 8436/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 - 21 Ca 8436/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine vollständige Kopie seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb dieser Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, zu fertigen und ihm Termine zur Abholdung dieser Kopie zu benennen.

Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. November 2008 bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 zuletzt unbefristet mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.311,00 EUR beschäftigt. In dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 26. November 2010 war geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst TVöD-V bestimme. In der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 31. Dezember 2010 war der Kläger der "B" zugewiesen. In der Zeit vom 01. Januar 2011 bis zu seinem Ausscheiden hatte die Beklagte ihn dem "C" zugewiesen, dem Rechtsnachfolger der B. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 3, 4 der Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 2013 (Bl. 192, 193 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Auflösungsvertrag vom 23. April 2012.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 bat der Kläger die Beklagte um die Übermittlung einer vollständigen Fotokopie seiner Personalakte bis zum 09. November 2012, hilfsweise um die Benennung von drei Auswahlterminen zur Abholung einer solchen Kopie in der Dienststelle der Beklagten. Die entsprechende Aufforderung wiederholte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2012 (Schreiben Bl. 13, 14, 15 d.A). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Bl. 96 d.A.) bot die Beklagte dem Kläger an, einen Termin zur Einsichtnahme in seine Personalakte zu vereinbaren und bat um die Mitteilung, welche Kopien er aus der Personalakte benötige. Dieses Angebot wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2012 (Bl. 99 d.A.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm seine gesamte Personalakte zu kopieren und zur Verfügung zu stellen. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, ihm sei nicht zumutbar, seine Personalakte in den Diensträumen der Beklagten einzusehen und selbst Fotokopien anzufertigen. Er hat insofern behauptet, er sei ab August 2011 von namentlich benannten Mitarbeitern der Beklagten gemobbt worden und es seien Streitigkeiten zwischen ihm und den Mitarbeitern zu erwarten, wenn er das Kopiergerät bei der Anfertigung der Kopien über längere Zeit blockiere. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers in erster Instanz, insbesondere hinsichtlich der erhobenen Mobbingvorwürfe, wird auf dessen Ausführungen auf Seite 4 - 6 seines Schriftsatzes vom 08. April 2013 (Bl. 40 - 42 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat, soweit für die Berufungsinstanz von Interesse, zuletzt beantragt,

die beklagte Stadt zu verurteilen, ihm eine vollständige Kopie von seiner gesamten Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten und sonstiger Aufzeichnungen über ihn, die außerhalb der von ihm gefertigten Personal-, Sonder- und Nebenakten geführt und aufbewahrt werden, insbesondere auch solche Aufzeichnungen, die über ihn bis zum 31. Dezember 2010 von der B und ab dem 01. Januar 2011 von dem C gefertigt und dort aufbewahrt wurden oder dort noch immer aufbewahrt werden, zu fertigten und ihm drei nach Datum, Uhrzeit, Dienstgebäude und Dienstzimmer genau bestimmte Auswahltermine an drei verschiedenen Werktagen zur Abholung der vorgenannten, gefertigten vollständigen Kopien zu benennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Fertigung von Kopien der vollständigen Personalakte zu. § 3 Abs. 5 TVöD regele lediglich das Einsichtsrecht des Beschäftigten in seine Personalakte, was das Recht einschließe, Auszüge oder Kopie aus der Personalakte erhalten zu können. Dies führe aber nicht dazu, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Beschäftigten eine vollständige Kopie der Personalakte anzufertigen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1) m...

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