Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösende Bedingung - Abschluß eines Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Feststellung der gesundheitlichen Eignung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vereinbaren die Parteien den Abschluß eines Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt, daß der Arbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, so bestehen gegen die Aufnahmen einer solchen auflösenden Bedingung in den Vertrag auch für den Fall der bereits erfolgten Tätigkeitsaufnahme keine grundsätzlichen Bedenken (Anschluß an Urteil des LArbG Berlin vom 16.07.1990, 9 Sa 43/90, LAGE § 620 BGB Bedingung Nr 2).

2. Läßt der Arbeitgeber die Einstellungsuntersuchung durch einen Betriebsarzt oder sonst mit arbeitsmedizinischen Fachkenntnissen und einem ausreichenden Einblick in die Gegebenheiten des Betriebes/Dienststelle ausgestatteten Arzt seines Vertrauens vornehmen, kann er regelmäßig dessen Untersuchungsergebnis betreffend die gesundheitliche Eignung/Nichteignung des Arbeitnehmers seiner Entscheidung zugrundelegen, ob er sich auf die auflösende Bedingung berufen will oder nicht.

3. Zur Beachtung der Mindestkündigungsfrist, sofern sich der Arbeitgeber nach mehrmonatiger Beschäftigung auf die auflösende Bedingungsberufen will.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Fundstellen

Haufe-Index 442099

DB 1995, 1617 (L1-3)

RzK, I 9g Nr 30 (L1-2)

ZAP, EN-Nr 991/95 (L)

ZTR 1995, 373-374 (LT1-3)

DSB 1995, Nr 10, (S)

EzA-SD 1995, Nr 16, 7 (L1-3)

EzBAT § 4 BAT Bedingung, Nr 1 (LT1-3)

EzBAT § 7 BAT, Nr 6 (LT1-3)

LAGE § 620 BGB Bedingung, Nr 4 (LT1-3)

Mitbestimmung 1997, Nr 4, 61 (S1-3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge