Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Löschung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine GmbH während eines gegen sie geführten Rechtsstreits gem. § 2 LöschG im Handelsregister gelöscht, so bleibt sie jedenfalls dann parteifähig, wenn sie sich gegen die Klage mit einem auf einen Auskunftsanspruch gestützten Leistungsverweigerungsrecht verteidigt.

2. Zur Frage, für welchen Zeitraum sich der Arbeitnehmer bei Annahmeverzug des Arbeitgebers erzielten Verdienst anrechnen lassen muß.

 

Normenkette

ZPO § 50; LöschG § 2; BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 27.11.1997; Aktenzeichen 3 Ca 519/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. November 1997 – 3 Ca 519/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.1995 (Bl. 6-8 d.A.) seit 01.08.1995 bei der Beklagten als Kommissionär zu einer Bruttomonatsvergütung von 3.850,– DM beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.10.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Durch mittlerweile rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 04.12.1995 (Bl. 16/17 d.A.) stellte das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers fest, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 20.10.1995 beendet worden sei. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch rechtskräftigen Beschluß des zuständigen Amtsgerichts mangels Masse abgewiesen worden war und daraufhin am 21.11.1996 die Auflösung der Beklagten gemäß § 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 09.10.1934 (LöschG) im Handelsregister eingetragen worden war, wurde am 25.04.1997 die Beklagte im Handelsregister gemäß § 2 LöschG von Amts wegen gelöscht.

Der Kläger hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe fort. Aufgrund dessen stünden ihm Vergütungsansprüche in Höhe von 7.700,– DM brutto für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996 zu, außerdem aufgrund vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine vereinbarte Karrenzentschädigung in Höhe von 52.000,– DM.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 20. Oktober 1995 hinaus fortbesteht,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.700,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen an ihn 52.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 20.10.1995 jedenfalls fristgemäß beendet worden. Gegenüber den Zahlungsansprüchen werde bis zur Auskunft des Klägers über anderweitige Einnahmen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.11.1997 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und im übrigen die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Vergütungsansprüche mit der Begründung, die Beklagte habe sich mangels Erteilung von Auskünften über Zwischenverdienst im fraglichen Zeitraum zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 58-64 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 07.09.1998 festgestellten und ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er trägt vor, in den Monaten Dezember 1995 und Januar 1996 habe er insgesamt 2.709,20 DM an Arbeitslosengeld erhalten, nämlich wöchentlich 912,60 DM. Ab 01.05.1996 habe er ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hanau – 3 Ca 519/95 – vom 27.11.1997 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.700,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bezüglich 2.709,20 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Kläger könne weiterhin keine Zahlung von Vergütung verlangen, da ihr weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts erster Instanz stehe fest, daß eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt sei. Demnach befände sie sich auch für Zeiten nach Januar 1996 in Annahmeverzug. Auskunftspflichtig sei der Kläger aber für den gesamten Zeitraum des Annahmeverzuges.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 07.09.1998 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinerlei Bedenken.

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