Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kündigung erfolgt wegen des Betriebsüberganges, wenn dieser das Motiv für sie war, die Kündigung also wesentlich durch den Betriebsinhaberwechsel bedingt war. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betriebsveräußerer im Kündigungsschreiben darauf hinweist, daß die künftige Erwerberin es trotz seiner Bemühungen abgelehnt habe, den Arbeitnehmer zu übernehmen und er sich deshalb zur Kündigung gezwungen sehe.

2. Ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam gem. § 613 a Abs. 4 BGB, weil sie wegen des Betriebsüberganges erfolgte, scheidet eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers aus.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.01.1988; Aktenzeichen 14 Ca 66/87)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am, Main vom 27. Jan. 1988 – 14 Ca 66/87– wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat Kosten der Berufung zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufung auf DM 17.550.– festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die hilfsweise von der Beklagten begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde seit dem 01.01.1983 von der Beklagten als Heimleiter in dem von ihr betriebenen Alten- und Pflegeheim „T. beschäftigt. Unter dem 01.04.1983 schlossen die Parteien einen schriftlichen „Dienstvertrag”, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 4 d.A.). Das Bruttogehalt des Klägers betrug zuletzt 5.800,– DM. Die Beklagte beschäftigte ca. 50 – 55 Mitarbeiter. In einer Dienstanweisung war der Heimleiter als Dienstvorgesetzter bezeichnet (Bl. 63 d.A.).

Während der Dauer der Beschäftigung kam es zwischen den Parteien gelegentlich zu Differenzen wegen der Führung des Heimes sowie wegen der personellen und sachlichen Ausstattung. Der Kläger fertigte hierüber „Aktennotizen”, auf die Bezug genommen wird (Bl. 53 ff d.A.). Die Einzelheiten sind streitig. Zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung des Klägers durch die Beklagte kam es jedenfalls zu keinem Zeitpunkt.

Anfang 1987 veräußerte die Beklagte das Alten- und Pflegeheim an die Gesellschaft für A. und G. GmbH (G.), eine Einrichtung der Inneren Mission. Der Kläger war vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten schon einmal bei der G. tätig gewesen und unter Umständen aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, die zwischen den Parteien streitig sind. Die G. übernahm sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, nicht jedoch den Kläger. Mit Schreiben vom 24.01.1987 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.1987. In dem Schreiben heißt es (Bl. 6 d.A.):

Sehr geehrter Herr A.

mit Rücksicht darauf, daß die Ihnen bekannten negativen Umstände die Fortführung des Betriebes erschwerten und teilweise in unerträglicher Weise belasteten, habe ich mich schweren Herzens dazu entschlossen, die Betreibung des Hauses in andere Hände zu legen.

Trotz meiner Bemühungen haben die zukünftigen Betreiber des Hauses es strikt abgelehnt, Sie in Ihrer Position als Heimleiter zu belassen.

Ich sehe mich deshalb gezwungen, den mit Ihnen abgeschlossenen Dienstvertrag vom 11.04.1983 nebst der ersten und zweiten Ergänzung zum o.g. Dienstvertrag hiermit fristgerecht zum Quartalsende zu kündigen.

Ich stelle Sie somit auf Wunsch der angehenden Betreiber von Ihrer bisherigen Funktion als Heimleiter bereits zum 1. Februar 1987 frei und bitte Sie bis zu diesem Zeitpunkt, alles Nötige für eine ordnungsgemäße Übergabe an den Bevollmächtigten der zukünftigen Betreiber vorzubereiten.

Nach der Übernahme des Heimes faßte die G. in einem Schreiben vom 05.03.1987 angeblich festgestellte Mängel der Führung des Heimes zusammen. Auf das Schreiben wird gleichfalls Bezug genommen (Bl. 19 d.A.).

Mit seiner am 12.02.1987 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil sie wegen des Betriebsüberganges erfolgt sei. Das ergebe sich bereits aus dem Kündigungsschreiben selbst, aber auch aus den Umständen. Unabhängig davon sei die Kündigung sozialwidrig.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die von der Beklagten vom 24.01.1987 ausgesprochene fristgerechte Kündigung beendet worden ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.04.1987 ein monatliches Gehalt von 5.850,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Anstellungsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Sie hat bestritten, daß der Betriebsübergang der eigentliche Kündigungsanlaß gewesen sei. Unabhängig von der Veräußerung des Betriebes seien Gründe für die Kündigung in der Person des Klägers gegeben gewesen. Der Kläger sei seinen Pflichten als Heimleiter nur i...

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