vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 22/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung des Rabattfreibetrages bei Arbeitnehmern verbundener Betriebe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Arbeitslohn, der nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird, unterliegt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann dem Lohnsteuerabzug, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlt wird.
  2. Werden die Vorteile von anderen Unternehmen oder Personen gewährt, greift die Steuerbegünstigung des § 8 Abs. 3 EStG selbst dann nicht ein, wenn die Zuwendenden, wie etwa konzernzugehörige Unternehmen dem Arbeitgeber nahe stehen.
  3. Der Begriff des arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes gilt im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG nicht.
  4. Hersteller einer Ware im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist sowohl der Arbeitgeber, der den Gegenstand selbst produziert, als auch derjenige, der eine Ware auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem anderen fertigen lässt. Dabei reicht es nicht aus, dass er lediglich am Herstellungsprozess beteiligt ist. Sein Beitrag muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt ist.
  5. Die Beschränkung des Bewertungsabschlages von 4% des Rabattfreibetrages auf die Produktpalette des Arbeitgebers auch in Fällen des gesetzlichen Betriebsübergangs nach § 613a BGB und des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2009; Aktenzeichen VI R 22/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.11.1994 als T-GmbH mit einem Stammkapital von xx,-- DM durch die Q-GmbH als Alleingesellschafterin gegründet. Zwischen den Gesellschaften besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Sie wurde am xx.xx.1995 in R-GmbH und am 05.07.2000 in P-GmbH umbenannt.

Am xx.xx.1996 schlossen die Klägerin und die in denselben Geschäftsräumen in xxx Straße in S ansässige Q-GmbH einen das Technische Zentrum S betreffenden Ausgliederungsvertrag (Bl. 15 – 29 Sb. II). Nach dem Vertragstext trägt der Unternehmensteil „Technisches Zentrum S” die Verantwortung für die strategische Produktionsplanung des …bereichs in Europa und erfüllt im Rahmen der weltweiten und europäischen Programme eigenständig Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Wirtschaftliches Ziel dieses Vertrages und weiterer Vereinbarungen war die Konzentration

- sämtlicher Produktionsaktivitäten der Geschäftssparten … in Deutschland auf die Q-GmbH & Co. M OHG durch den „Ausgliederungsvertrag Produktion”,

- der Q-GmbH auf Marketing, Vertrieb und auf Stabsfunktionen für alle deutschen Gesellschaften durch den „Abspaltungsvertrag Vertrieb” sowie

- der Klägerin auf sämtliche strategischen Aufgaben im technischen Bereich für die Geschäftsbereiche … durch den Ausgliederungsvertrag.

Zum Ausgliederungsstichtag xx.xx.1996 übertrug die Q-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Gegenleistung (Kapitalerhöhung von xxx,-- DM) alle Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse, die wirtschaftlich zum übergehenden Unternehmensteil „Technisches Zentrum S” gehörten, auf die Klägerin.

Zur Beschreibung der Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen erfolgte ein Hinweis auf § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vereinbart wurde insbesondere, dass der ausgegliederte Unternehmensteil unverändert fortgeführt wird und die in den Gebäuden xxx Straße in S vorhandenen technischen und materiellen Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden. Außerdem sollte die bei der Q-GmbH angesiedelte Abteilung Human Resources auch für sämtliche personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig bleiben, die bei der P-GmbH anfallen. Es heißt abschließend: „Aufgrund dieser Vereinbarung werden die Q-GmbH und die P-GmbH einen einheitlichen Betrieb führen”.

Nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.1996 ist der geänderte Gegenstand des Unternehmens die strategische Produktionsplanung des …bereichs in Europa, die Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bzgl. Markenartikeln für die Geschäftsbereiche …, die Optimierung der Neu- und Weiterentwicklung von Fertigprodukten und Fertigungsverfahren in der europäischen …produktion sowie außerdem, Geschäftsführungsaufgaben als persönlich haftende geschäftsführenden Gesellschafterin neben der Q-GmbH im Rahmen der Q-GmbH & Co. M OHG in Bezug auf deren Produktion und Distribution zu übernehmen.

Am xx.xx.1996 schlossen die Q-GmbH und die Klägerin eine Vereinbarung, nach der die bei der Q-GmbH angesiedelte Abteilung Human Resources unter der Leitung von Herrn K neben ihrer diesbezüglichen Zuständigkeit bei Q-GmbH auch für sämtliche personellen und sozialen Angelegenheiten verantwortlich ist, die bei der Klägerin anfallen.

Nach den abgegebenen Lohnsteueranmeldun...

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