Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen nicht unterschriebener Klageschrift - Kündigung während des Mutterschutzes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einer Prozeßpartei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist infolge nicht unterschriebener Klageschrift gewährt werden, wenn ihr Bevollmächtigter glaubhaft macht, daß er büroorganisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß nicht unterschriebene Post die Kanzlei verläßt.

2. Ein "besonderer Fall" iSv § 9 Abs 3 S 1 MuSchG, wonach das Arbeitsverhältnis einer Schwangeren oder Wöchnerin ausnahmsweise gekündigt werden darf, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Schwangere - hier Taxifahrerin in einem Kleinbetrieb - bereits frühzeitig einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegt, kein Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist und die wirtschaftliche Lage des Betriebs sich als ungünstig erweist.

 

Normenkette

ZPO § 85; VwGO § 74 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 81 Abs. 1 S. 1; MuSchG § 9 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Kassel (Entscheidung vom 21.12.1984; Aktenzeichen V/2 E 401/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543965

DB 1989, 2080 (ST)

FamRZ 1989, 1356 (L)

EEK III/092, (LT1, ST1)

RzK IV 6b, 12 (L)

ZAP, EN-Nr 138/89 (S)

ArbuR 1990, 28-28 (L1)

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