Kurzbeschreibung

Muster eines Heimarbeitsvertrags.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Es soll ein Vertragsverhältnis mit einem Heimarbeiter begründet werden, der an einer selbst gewählter Arbeitsstätte – in der Regel in der eigenen Wohnung – einfache kaufmännische oder büromäßige (Schreib-)Arbeiten verrichten oder Waren herstellen, be- und verarbeiten oder verpacken soll. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes (HAG) arbeiten weisungsfrei und ohne organisatorische Einbindung beim Auftraggeber. Dieses Muster eines Heimarbeitsvertrags kann auch Teleheimarbeitsverhältnis ausgestaltet werden, wenn die Erwerbstätigkeit über elektronische Kommunikationsmittel erbracht werden soll, insbesondere am PC.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

  • Es soll ein echtes Arbeitsverhältnis in Form eines sozialversicherungspflichtigen Telearbeitsverhältnisses begründet werden; der Telearbeitnehmer soll auf einem vom Betriebssitz des Arbeitgebers räumlich getrennten (häuslichen) Arbeitsplatz über computergesteuerte Arbeitsmittel weisungsgebunden arbeiten.
  • Im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses soll Telearbeit als selbstständige Tätigkeit durchgeführt werden.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlage für alle "in Heimarbeit Beschäftigten" ist das Heimarbeitsgesetz (HAG). Je nach Bundesland bestehen daneben verschiedene Ausführungs- oder Durchführungsverordnungen zum HAG.

Nach § 2 Abs. 1 HAG ist "Heimarbeiter", wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. In Heimarbeit werden hauptsächlich Waren hergestellt, be- und verarbeitet oder verpackt; aber auch einfache kaufmännische oder büromäßige Arbeiten, insbesondere Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat, Überprüfen und Überarbeiten von Kundenlisten, einfache technischen Zeichen- und Buchungsarbeiten werden in Heimarbeit verrichtet. Qualifizierte Angestelltentätigkeiten unterfallen dagegen nicht dem HAG. Zunehmend wird Telearbeit als Heimarbeitsverhältnis ausgestaltet.

Zu den "in Heimarbeit Beschäftigten" gehören auch die sog. "Hausgewerbetreibenden" (vgl. § 2 Abs. 2 HAG) sowie die ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit "Gleichgestellten" (vgl. § 1 Abs. 2 bis 6 HAG).

Die Heimarbeit ist angesiedelt zwischen der Selbstständigkeit eines Gewerbetreibenden bzw. Freiberuflers und der weisungsgebundenen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers. Für Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte ist charakteristisch, dass sie nicht im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und nicht dessen Direktionsrecht unterliegen. Im Gegensatz zum Betriebsarbeiter muss der Heimarbeiter den häuslichen Bereich, meist die Wohnung, nicht verlassen und ist in der Gestaltung und Einteilung seiner Arbeit frei.

Aufgrund dieser persönlichen Unabhängigkeit handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, sondern um arbeitnehmerähnliche Personen, die jedoch wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines besonderen Schutzes bedürfen. Das Heimarbeitsgesetz enthält daher spezielle Vorschriften zum Arbeitsschutz (§ 11, 12 HAG), Gefahrenschutz (§§ 12-16a HAG) und Entgeltschutz (§§ 23-27 HAG).

Über die normalen Anspruchsgrundlagen hinaus können insbesondere bindende Festsetzungen des Heimarbeitsausschusses mit Wirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Entgelte für in Heimarbeit Beschäftigte bestimmen (§ 19 HAG). Für die meisten in Heimarbeit ausgeübten Tätigkeiten bestehen bindende Festsetzungen, welche die zu zahlenden Entgelte als Mindestentgelte verbindlich regeln. Daneben können auch Tarifverträge nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 HAG die Vertragsbedingungen bestimmen, auch wenn Heimarbeiter keine Arbeitnehmer sind.

Wer Personen mit Heimarbeit beschäftigen will oder Heimarbeit weitergibt, hat die allgemeinen Schutzvorschriften nach §§ 6 bis 9 HAG (Listenführung, Mitteilungspflicht, Unterrichtungspflicht, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege) sowie die Vorschriften zum Arbeitsschutz (§ 11, 12 HAG) und zum Gefahrenschutz (§§ 12-16a HAG) zu beachten.

Soweit arbeitsrechtliche Gesetze auch auf in Heimarbeit Beschäftigte anwendbar sind, enthalten sie hierzu eine ausdrückliche Bestimmung, z. B. §§ 2 Abs. 2 S. 2, 12 BUrlG (Anspruch auf Urlaubsentgelt), §§ 1 Abs. 1, 10, 11 EFZG (Entgeltzuschlag bei Krankheit, Feiertagsbezahlung), §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 2 Abs. 3 Satz 2, 8, 13 Abs. 2, 17 Abs. 3, 23 Abs. 2, 26 Abs. 2 MuSchG (Mutterschutz), § 20 Abs. 2 BEEG (Elternzeit), § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegZG (Geltung des Pflegezeitgesetzes), § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes für in Heimarbeit Beschäftigte, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten), § 210 SGB IX (Geltung des Schwerbehindertenrechts), § 1 Abs. 1 JArbSchG (Jugendarbeitsschutz), § 27 HAG i. V. m. §§ 850 ff. ZPO (Pfändungsfreigrenzen), § 5 Abs. 1 ArbGG (Zuständigkeit ...

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