§ 7 Mitteilungspflicht
1Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. 2Der Mitteilung sind zwei Abschriften beizufügen; § 6 Satz 4 gilt entsprechend.
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