1 Grundsätze

Heimarbeiter

Heimarbeiter im Sinne des HAG ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (die eigene Wohnung oder eine selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.[1]

Erwerbsmäßiges Arbeiten liegt auch vor, wenn der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist; allerdings muss die Tätigkeit auf Dauer angelegt sein und zum Lebensunterhalt beitragen.[2] Die Befreiung geringfügig Beschäftigter von der Sozialversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und die Übernahme der Lohnsteuer nach § 40a EStG hindern nicht die Annahme eines Heimarbeitsverhältnisses.[3]

Hausgewerbetreibender

Hausgewerbetreibender im Sinne des HAG ist, wer in eigener Wohnung oder Betriebsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.[4]

Zwischenmeister

Zwischenmeister im Sinne des HAG ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.[5]

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sind nur wirtschaftlich abhängig

Zum Begriff des Heimarbeiters und des Hausgewerbetreibenden gehört, dass diese Personen nicht in unmittelbarer Verbindung zum Absatzmarkt stehen und kein kaufmännisches Risiko tragen. Sie leisten typische Lohnarbeit, tragen kein Absatzrisiko und nehmen nicht am Unternehmergewinn teil. Spezifisches Kennzeichen ist die tatsächliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer fehlt es jedoch an der persönlichen Abhängigkeit. In Betracht kommt die Stellung als Heimarbeiter auch bei Homeoffice. Auch eine qualifizierte Angestelltentätigkeit kann in Heimarbeit ausgeführt werden.[6]

Tatsächlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses maßgeblich

Über die rechtliche Einordnung als Heimarbeit entscheidet der tatsächlich praktizierte Inhalt des Rechtsverhältnisses und nicht die Bezeichnung oder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge.

Widersprechen sich schriftliche Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung, so ist die tatsächliche Durchführung maßgebend.[7]

Der Heimarbeiter wird nicht zum Selbstständigen, wenn er sich die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft; die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender verliert er auch nicht, wenn er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt arbeitet.

Gleichstellung durch den Heimarbeiterausschuss

Den in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende) können bestimmte, ihnen wirtschaftlich ähnliche Personen, auch Zwischenmeister, durch den zuständigen Heimarbeiterausschuss gleichgestellt werden.[8] Die Gleichstellung erstreckt sich regelmäßig auf die allgemeinen Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes und die Vorschriften über die Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Auskunftspflicht über Entgelte.[9]

2 Schutzvorschriften

Das HAG und seine Durchführungsverordnung enthalten zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten allgemeine Schutzvorschriften (Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit, Listenführung, Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege), Vorschriften über den Arbeitsschutz (Schutz vor Zeitversäumnissen, Verteilung der Heimarbeit, Gefahrenschutz an der Arbeitsstätte), über die Entgeltregelung, über Entgeltschutz und über Kündigungsschutz. Daneben bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche Gleichstellungen der Heimarbeiter mit den Arbeitnehmern. Der Urlaub im Bereich der Heimarbeit ist grundsätzlich im Bundesurlaubsgesetz geregelt, für jugendliche Heimarbeiter jedoch im Jugendarbeitsschutzgesetz, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Heimarbeiter im SGB IX. Der Mutterschutz für weibliche Heimarbeitnehmerinnen wird durch das Mutterschutzgesetz sichergestellt, welches gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG grundsätzlich auf Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte anwendbar ist. Ausgenommen sind § 10 MuSchG (Arbeitsplatz-Gefährdungsbeurteilung) und § 14 MuSchG (Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung). Ausdrücklich ordnet § 8 MuSchG an, dass Heimarbeit nur in einem Umfang vergeben werden darf, dass die Arbeit von einer schwangeren Heimarbeiterin werktags innerhalb einer 8-stündigen Arbeitszeit bzw. von einer stillenden Heimarbeiterin werktags innerhalb einer 7-stündigen Arbeitszeit ausgeführt werden kann. Soweit dieses Beschäftigungsverbot eine vereinbarungsgemäße Tätigkeit nicht zulässt, hat die Heimarbeiterin gem. § 18 MuSchG Anspruch auf Mutterschutzlohn in Höhe ihres Durchschnittsverdienstes de...

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