Dauert ein Beschäftigungsverhältnis weniger als 4 Wochen, kann es täglich gekündigt werden.

Beschäftigungsverhältnisse ab 4-wöchiger Dauer können mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, wenn der Heimarbeiter nicht überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt wird.

Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.[1] Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, verlängert sich die Kündigungsfrist ab dem 3. Beschäftigungsjahr schrittweise bis auf 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats bei einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren.

Die Kleinbetriebsklausel des § 622 Abs. 5 BGB gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte.

Von den Regelungen kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Auftraggebern oder Zwischenmeistern und Heimarbeitern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Heimarbeiter darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister.

Kündigungs-Sondervorschriften für Heimarbeiter enthalten das SGB IX, das Mutterschutz- und Arbeitsplatzschutzgesetz. Keine Anwendung findet § 613a BGB.[2]

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