Bestehen für bestimmte Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wird, Gewerkschaften oder Vereinigungen der Auftraggeber nicht oder umfassen sie nur eine Minderheit der Auftraggeber oder Beschäftigten, so kann der zuständige Heimarbeitsausschuss Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Festsetzung für alle Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs festsetzen, wenn unzulängliche Entgelte gezahlt werden oder die sonstigen Vertragsbedingungen unzulänglich sind.[1] Die bindende Festsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und der Veröffentlichung (für den Bund im Bundesanzeiger).

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