Während eines laufenden Arbeitskampfes kann der Arbeitgeber sein Hausrecht dahingehend ausüben, dass er Arbeitnehmer aussperrt. Auf Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaften, die im Wege sog. "Flash-Mob-Aktionen" auf kurzfristige Störung betrieblicher Abläufe ausgerichtet sind, kann der Arbeitgeber ebenfalls durch Ausübung seines Hausrechts reagieren und einzelne Personen des Betriebs verweisen oder den Betrieb kurzfristig schließen.[1]

 
Hinweis

Einschränkung des Hausrechts

Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.[2] Das Hausrecht des Arbeitgebers wird insoweit eingeschränkt. Die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite hatte ergeben, dass der Arbeitgeber eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung seines Besitzes hinzunehmen hat.

[1] BAG, Urteil v. 22.9.2009, 1 AZR 972/09.

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