Begriff

Beim Haushaltsscheckverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung. Es darf ausschließlich von Privathaushalten genutzt werden, die Haushaltshilfen in geringfügig entlohntem Umfang beschäftigen. Als Kommunikationsmittel zwischen dem Privathaushalt als Arbeitgeber und der Einzugsstelle, der Minijob-Zentrale, dient der Haushaltsscheck. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es liegt eine durch einen privaten Haushalt begründete geringfügige Beschäftigung vor und die Tätigkeit beinhaltet haushaltsnahe Arbeiten, die gewöhnlich durch Haushaltsangehörige erledigt werden. Der Arbeitgeber erteilt ein Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Abgaben.

Das Steuerrecht fördert Arbeitgeber dieser Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt durch die Möglichkeit einer 2 %igen pauschalen Lohnsteuer und einer 20 %igen Einkommensteuerermäßigung. Zudem fallen im Vergleich zu gewerblichen Beschäftigungen deutlich geringere Abgaben an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten ist in § 40a Abs. 2 EStG geregelt, die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % in § 40a Abs. 2a EStG.

Sozialversicherung: Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen im Privathaushalt richtet sich nach § 8a SGB IV. Das eigentliche Haushaltsscheckverfahren ist in § 28a Abs. 78 SGB IV definiert. Nicht in Geld gewährte Zuwendungen des Arbeitgebers zählen nach § 14 Abs. 3 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt. § 249b SGB V (Krankenversicherung) sowie § 172 Abs. 3a SGB VI (Rentenversicherung) regeln die Pauschalbeitragspflicht des Arbeitgebers. § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI normiert die Verteilung der Beitragslast bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern im Privathaushalt, die rentenversicherungspflichtig sind (keine Befreiung beantragt). § 23 Abs. 2a SGB IV enthält Sonderregelungen zur Beitragsfälligkeit. § 185 Abs. 4 SGB VII bestimmt den Beitragssatz zur Unfallversicherung. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die relevanten Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten einem Rundschreiben veröffentlicht (GR v. 17.10.2022). Die rechtliche Grundlage bildet § 28b Abs. 2 SGB IV. Darin ist normiert, dass die genannten Spitzenorganisationen durch "Gemeinsame Grundsätze" bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren zu erteilende Lastschriftmandat bestimmen. Die Grundsätze müssen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt werden. Das BMAS hat zuvor das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Bezug auf die steuerlichen Angaben anzuhören.

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