Das Haushaltsscheckverfahren ist nur für Beschäftigungen anwendbar, die als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen gelten. Hierzu gehören u. a. Tätigkeiten wie Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen und bügeln, Einkaufen oder die Gartenpflege. Auch die Pflege, Betreuung und Versorgung von Kindern, kranken, älteren pflegebedürftigen Menschen gehören dazu. Handwerkliche Leistungen, die üblicherweise durch Fachleute ausgeführt werden, zählen nicht dazu. Beispielsweise gelten Maurer- oder Elektrikerarbeiten nicht als haushaltsnah im Sinne der Regelungen des Haushaltsscheckverfahrens. Für diese Tätigkeiten ist das Haushaltsscheckverfahren ausgeschlossen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge