Handelt es sich bei der pflegenden Person nicht um einen Familienangehörigen und die Entlohnung übersteigt den Betrag des Pflegegeldes der Pflegeversicherung, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt und ist melde- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Das Entgelt setzt sich aus dem Pflegegeld und dem darüber hinaus gezahlten Betrag zusammen. Wird insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, ist das Haushaltsscheckverfahren anzuwenden.

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