Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine WEG für einen Minijobber nicht dieselben Vorteile beanspruchen kann, wie ein privater Haushalt. Der Streitsache lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Personen zur Überwachung und Säuberung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche beschäftigte. Hier liege keine durch einen privaten Haushalt begründete Beschäftigung für Tätigkeiten vor, die sonst gewöhnlich durch Haushaltsmitglieder erledigt werden, so der Urteilstenor. Eine wegen dieser Ungleichbehandlung eingelegte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte keinen Erfolg. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Rechtmäßigkeit des BSG-Urteils bestätigt.[1] Das "normale" Melde- und Beitragsverfahren für geringfügig Beschäftigte sei maßgebend. In seinem Leitsatz führt das BVerfG aus: "Geringfügige Beschäftigungen für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, sind keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV". Selbst mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens für Beschäftigungen, die durch eine WEG begründet werden, laut BVerfG nicht möglich.

[1] BVerfG v. 22.9.2015, 1 BvR 138/13.

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