Abgaben und Beiträge im Haushaltsscheckverfahren werden zu 2 Zeitpunkten im Kalenderjahr fällig:

  • Für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt sind die Beiträge am 31.7. des laufenden Jahres und
  • für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31.1. des folgenden Jahres

zu zahlen.[1]

Das gilt ebenfalls für die Umlagen nach dem AAG sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus ist die Minijob-Zentrale auch für die Erhebung und den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zuständig. Dies gilt, wenn der Privathaushalt im Haushaltsscheckverfahren anstelle einer Besteuerung des Arbeitnehmers nach dessen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte) die 2 %ige einheitliche Pauschsteuer zahlen möchte. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den übrigen Abgaben fällig.

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