Der Arbeitgeber muss im Haushaltsscheckverfahren keine Lohnunterlagen führen oder einen Beitragsnachweis einreichen.[1] Privathaushalte, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Haushaltsscheckverfahren beschäftigen, werden von den Trägern der Rentenversicherung nicht geprüft.
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