Die Minijob-Zentrale prüft, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird. Stellt sie fest, dass das Haushaltsscheckverfahren nicht mehr angewendet werden kann, informiert sie den Arbeitgeber und bittet ihn, sich umgehend mit der für den Beschäftigten zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

Die Minijob-Zentrale vergibt auch die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, sofern eine solche für den Privathaushalt noch nicht existiert. Sie übernimmt die Meldung an die gesetzliche Unfallversicherung und leitet die eingezogenen Beiträge an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiter.

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