Ist der im Privathaushalt Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, muss der volle Rentenversicherungsbeitrag gezahlt werden. Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigte, die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, als auch bei Rentenversicherungspflicht durch Ausübung des Wahlrechts in bestandsgeschützten Fällen. Die Rentenversicherungsbeiträge sind mindestens von 175 EUR monatlich zu berechnen. Daraus ergibt sich im Jahr 2024 ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung von monatlich 32,55 EUR (18,6 % von 175 EUR).[1] Der Arbeitgeber zahlt in diesen Fällen weiterhin nur 5 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Den Unterschiedsbetrag zum vollen Beitrag – auch Aufstockungsbetrag genannt – trägt der Beschäftigte selbst (2024: 13,6 %).

Den Beitragsanteil der Haushaltshilfe behält der Arbeitgeber direkt vom Arbeitsentgelt ein. Den vollen Rentenversicherungsbeitrag zieht die Minijob-Zentrale mit den übrigen Abgaben vom Konto des Arbeitgebers ein.

 
Achtung

Keine Berechnung des Mindestbeitrags

Die Berechnung des Mindestbeitrags entfällt, wenn

  • das Arbeitsentgelt mehr als 175 EUR beträgt oder
  • neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung besteht oder
  • die Person bereits anderweitig rentenversicherungspflichtig ist, beispielsweise als Bezieher von Arbeitslosengeld.

In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

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