Für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber pauschale Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 5 % zu zahlen, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt ebenfalls 5 % und ist zu zahlen, sofern der Beschäftigte eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Selbst wenn sich der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt und rentenversicherungspflichtig bleibt, muss der Arbeitgeber die 5 % als Beitragsanteil zur Rentenversicherung tragen. Den Rest zum vollen Beitrag trägt der Beschäftigte selbst (2024: 13,6 %).

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