Üben Personen mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern aus, muss geprüft werden, ob die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zusammenzurechnen sind. Infolge von Zusammenrechnung kann auch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten Versicherungspflicht eintreten.[1]

 
Wichtig

Keine Zusammenrechnung einer geringfügigen mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung

Wird nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, wird diese nicht mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet.

Kommt es bei der geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt aufgrund der Zusammenrechnung mit anderen geringfügigen Beschäftigungen zur Versicherungspflicht, ist die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens nicht möglich. Dann hat der Privathaushalt das übliche Beitrags- und Meldeverfahren anzuwenden. Die Meldung zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung müssen dann an die Krankenkasse des Beschäftigten erfolgen. Außerdem muss der Arbeitgeber (Privathaushalt) die Beschäftigung in seinem Haushalt bei dem zuständigen kommunalen Unfallversicherer melden, weil individuelle Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen sind.

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