Zu den begünstigten Aufwendungen für die haushaltsnahe Beschäftigung gehören:

  • der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV),
  • vom Steuerpflichtigen getragene Sozialversicherungsbeiträge,
  • die Lohnsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer,
  • die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) und
  • die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.[1]

Für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit kommt der Zahlbetrag einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten in Betracht. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außer Ansatz.

Sind diese nicht gesondert ausgewiesen, ist der Rechnungsendbetrag im Schätzungsweg aufzuteilen.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist stets, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, Pflege- und Betreuungsleistung erfolgte und der Steuerpflichtige dies und seine Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachweisen kann.[2] Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltsscheckverfahren angewendet wird, dient als Nachweis die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV.[3]

 
Hinweis

Haushaltsnahe Minijobs dürfen bar bezahlt werden

Das Barzahlungsverbot für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gilt nicht für Minijobs im Privathaushalt.[4]

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