Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem im EU/EWR-Bereich liegenden Privathaushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag

  • bei einer geringfügigen Beschäftigung i. S. v. § 8a SGB IV, für die der pauschale Rentenversicherungsbeitrag von 5 % zu entrichten ist, um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 510 EUR im Jahr[1] oder
  • bei einem anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden (keine geringfügige Beschäftigung), um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 EUR im Jahr. Dieser Fördersatz gilt einheitlich für die haushaltsnahen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten und die haushaltsnahen Dienstleistungen.[2]

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