Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit in Zusammenhang stehen.[1] Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, u. a.

  • Reinigung der Wohnung, z. B. Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers,
  • Pflege von Angehörigen, z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes,
  • Gartenpflegearbeiten, z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden.

Auch die von Umzugsspeditionen durchgeführten Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Begünstigt ist auch die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur.

Nicht darunter fallen:

  • handwerkliche Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, wie z. B. Reparatur und Wartung an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Arbeiten im Sanitärbereich,
  • Schornsteinfeger- und Dacharbeiten,
  • die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen, Fernsehern usw.

Sie rechnen zu den Handwerkerleistungen.[2]

Grundstücksgrenze entscheidet über Begünstigung

Die Dienstleistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenze abgesteckt. Ausnahmsweise sind aber auch Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt, wenn die Leistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn

  • beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder
  • dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird (z. B. Schneeräumung von Gehwegen -nicht der Fahrbahn-, wozu der Steuerpflichtige verpflichtet ist).[3]

    Eine Begünstigung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen beteiligten Haushalten zugute kommt, ist ausgeschlossen. Hierzu gehören z. B. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße[4].

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