Bestimmte Tätigkeiten einer Haushaltshilfe werden auf der Seite des Leistungsempfängers (= Arbeitgeber) steuerlich gefördert. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a EStG in Betracht.
In besonderen Fällen kann darüber hinaus auf Antrag auch eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Betracht kommen.[1] Diese Arbeiten werden jedoch nicht typischerweise von einer Haushaltshilfe verrichtet, sodass diese Steuerermäßigung hier nicht vertieft weiter betrachtet wird.
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