Der Mutterschutz und der Mutterschutzlohn gelten auch für Hausgehilfen. So gilt das Verbot der Mehr- und Nachtarbeit.[1] Allerdings können sie, wie werdende und stillende Mütter in zahlreichen anderen Branchen, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie in die Beschäftigung einwilligen, ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine mindestens 11-stündige Nachtruhe gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder das Kind ausgeschlossen ist.[2] Die durch die Novellierung des Mutterschutzgesetzes nunmehr erforderliche, umfassende Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 9 f. MuSchG gilt nach der Gesetzesfassung auch für den Arbeitgeber einer Haushaltshilfe.

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