1 Kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen
Hauptberuflich Selbstständige erfüllen nicht den Arbeitnehmerbegriff des § 1 Abs. 2 LStDV; sie erzielen keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[1] Für die an diese Personen gezahlten Entgelte für Leistungen im Rahmen ihrer selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen.[2]
Selbstständig tätige Personen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung aus; sie können Unternehmerinitiative entfalten und tragen selbst das Unternehmensrisiko.
Aufpassen bei Scheinselbstständigkeit
Häufig treten freie Mitarbeiter als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie steuer- und/oder sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen wären. Von den Zahlungen an solche Mitarbeiter müssten folglich auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden.[3]
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