Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen sind bei der Beitragsberechnung wie bei allen Selbstständigen sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen, die der Selbstständige zum Lebensunterhalt erzielt.[1] Aufgrund des Merkmals der Hauptberuflichkeit gilt allerdings regelmäßig ein Mindesteinkommen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen wird pro Tag von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 90. Teils der Bezugsgröße ausgegangen (mtl. Bezugsgröße 2024: 3.535 EUR, mtl. Mindesteinkommen 2024: 1.178,33 EUR; 2023: mtl. Bezugsgröße 3.395 EUR, mtl. Mindesteinkommen 1.131,67 EUR). Auf Grundlage dieses Mindesteinkommens berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und evtl. zu zahlenden Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung.

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