Wird neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, gilt die selbstständige Tätigkeit trotzdem nicht automatisch als hauptberuflich ausgeübt. Entscheidend ist die Bedeutung für die Lebensführung des Betroffenen. Dabei ist auf den wirtschaftlichen Erfolg und den zeitlichen Aufwand abzustellen:

Kriterien für die Hauptberuflichkeit

  • Zeitaufwand von mehr als 30 Stunden wöchentlich.
  • Zeitaufwand zwischen mehr als 20 und höchstens 30 Stunden wöchentlich, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Arbeitseinkommen mindestens 50 % der monatlichen Bezugsgröße ausmacht (2024: 1.767,50 EUR; 2023: 1.697,50 EUR).
  • Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich, wenn das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist ohne weitere Prüfung auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2024: 2.651,25 EUR; 2023: 2.546,25 EUR).

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