Wird eine selbstständige Tätigkeit neben einer vollschichtig ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer betrieben, spricht das gegen die Hauptberuflichkeit der selbstständigen Tätigkeit. Dabei spielt die Höhe des Entgelts keine Rolle. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass neben der vollschichtigen Beschäftigung für eine als hauptberuflich geltende Selbstständigkeit kein Raum mehr bleibt. Das gilt gleichfalls bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße[1] beträgt (2024: 1.767,50 EUR; 2023: 1.697,50 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Abhängige Beschäftigung und gleichzeitige Selbstständigkeit

Frau F. betreibt einen Geschenke-Shop, den sie nur in den frühen Abendstunden für jeweils 3 Stunden geöffnet hat (17 bis 20 Uhr). Damit erzielt sie ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 1.200 EUR monatlich. Außerdem arbeitet sie als Arbeitnehmerin in der Entgeltabrechnung eines Baugeschäfts wöchentlich 25 Stunden gegen ein monatliches Entgelt von 1.800 EUR. Frau F. gilt nicht als hauptberuflich selbstständig, weil sie mehr als 20 Stunden wöchentlich in eine Beschäftigung investiert und ihr Entgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße ausmacht.

[1] 2024: 3.535 EUR; 2023: 3.395 EUR.

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