Hauptberuflichkeit ist auch ohne Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung anzunehmen, wenn der Selbstständige als Arbeitgeber von mindestens einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auftritt.[1] Das Gleiche gilt auch, wenn mehrere Minijobber beschäftigt werden, deren Arbeitsentgelt aber insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn der Selbstständige nachweist, dass – obwohl er Arbeitgeber ist – die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her nicht seine Lebensführung prägt und insofern nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

 
Hinweis

Feststellung der Hauptberuflichkeit bei Arbeitnehmerbeschäftigung in der Vergangenheit

In der Vergangenheit war die Beschäftigung von Arbeitnehmern lediglich ein Indiz für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit, ausschlaggebend war aber die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der Tätigkeiten.

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