(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.

 

(2) 1Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Vom 08.09.2015 bis 15.11.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie].

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 16.11.2022.

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