Handwerker, die bis 31.12.1961 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren und dies auch am 31.12.1991 nach § 6 Abs. 1, 3 und 6 HwVG waren, bleiben ab 1.1.1992 in jeder Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
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