Der Beitrag in Höhe von 20 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die 1991 sowohl von der 2-monatlichen als auch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben. Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: mtl. 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: mtl. 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge i. H. v. 131,50 EUR/West und 128,90 EUR/Ost (2023: 126,29 EUR/West bzw. 122,39 EUR/Ost).

Voraussetzung für die Beitragsvergünstigung ist, dass das Jahreseinkommen des Alleinhandwerkers nach dem letzten Einkommensteuerbescheid weniger als 50 % der Bezugsgröße beträgt.[1]

[1]

S. Abschn. 3.

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