Der niedrigere Beitrag in Höhe von 40 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die ihre Beiträge bis 1991 zwar monatlich, jedoch in geringerer Höhe gezahlt haben. Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: mtl. 1.414 EUR/West bzw. 1.386 EUR/Ost; 2023: mtl. 1.358 EUR/West bzw. 1.316 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge i. H. v. 263 EUR/West und 257,80 EUR/Ost (2023: 252,59 EUR/West bzw. 244,78 EUR/Ost).

Die Beitragsvergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte vor Abzug der Sonderausgaben und von Freibeträgen weniger als 50 % der Bezugsgröße (2024: mtl. 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost; 2023: mtl. 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645,00 EUR/Ost) betragen.

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