Auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht wird der selbstständige Gewerbetreibende von dem für ihn zuständigen Regionalträger hingewiesen. Dies geschieht mit dem Bescheid, mit dem seine Versicherungspflicht festgestellt wird, und noch einmal vor Erreichen des 216. Pflichtbeitrags. Gewerbetreibende, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können als selbstständig tätige Gewerbetreibende nicht mehr rentenversicherungspflichtig in dieser Tätigkeit werden, solange sie jene Tätigkeit ausüben. Wird die selbstständige Tätigkeit hingegen aufgegeben (ggf. mit Löschung in der Handwerksrolle), endet die Versicherungspflicht dem Grunde nach. Soweit ggf. eine anschließende neue Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender von der Versicherungspflicht erfasst wird, würde eine abermalige Befreiung grundsätzlich einen neuen Befreiungsantrag erfordern.

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