Die Versicherungspflicht wird bei fortlaufendem Betrieb unterbrochen, wenn der selbstständige Gewerbetreibende infolge von Arbeitsunfähigkeit, wegen Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft die persönliche (Mit-)Arbeit im Handwerksbetrieb einstellt. Kann die selbstständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Gewerbetreibenden nicht mehr ausgeübt werden, d. h. "ruht" der Handwerksbetrieb, können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Anrechnungszeiten anerkannt werden.[1]

Damit Unterbrechungstatbestände bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden können, sollte der Gewerbetreibende diese unverzüglich dem zuständigen Regionalträger mitteilen. Er ist hierzu sogar verpflichtet.[2] Das setzt in aller Regel 2 Mitteilungen an die Regionalträger voraus:

  • Mitteilung über den Beginn der Unterbrechung mit Nachweis des Unterbrechungstatbestands (z. B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis),
  • Mitteilung über das Ende der Unterbrechung.

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