Eintragungen in die Handwerksrolle von Handwerksbetrieben und Betriebsfortführungen nach den §§ 2 bis 4 HwO bewirken nicht die Versicherungspflicht des zur Führung des Handwerksbetriebs Berechtigten. Daher sind von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen:

  • Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe,
  • Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter,
  • Testamentsvollstrecker sowie
  • Witwen oder Witwer, die nach dem Tode des Ehegatten dessen Handwerksbetrieb weiterführen.

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