Die Handwerksinnung ist ein Zusammenschluss von selbstständigen Handwerkern des gleichen Handwerks oder solchen Handwerkern, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks.[1] Sie ist mit der Genehmigung ihrer Satzung durch die Handwerkskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts.[2] Zu ihren Aufgaben gehören u. a. Überwachung der Lehrlingsausbildung, Abnahme von Gesellenprüfungen, Förderung des handwerklichen Könnens der Meister und Gesellen. Sie kann als Arbeitgebervereinigung Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind.[3] Diese Vorschrift ist ebenso wie § 82 HandwO, wonach auch der Landesinnungsverband Tarifverträge abschließen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar.[4] Der Abschluss von Tarifverträgen im Bereich des Handwerks kann unwirksam sein, wenn der tarifschließende Arbeitnehmerverband nicht tariffähig ist. Dies ist der Fall, wenn die Verbandsmitgliedschaft auch selbstständigen Handwerkern offensteht, diese Beiträge entrichten und satzungsmäßig an der internen Willensbildung des Verbands beteiligt sind.[5] Die Tarifvertragsparteien haben die Regelungsmacht, eine Ausbildungsordnung, entsprechende Beitrags- und Auskunftspflichten für die Handwerksbetriebe sowie die Ausbildungsvergütung verbindlich festzulegen.[6] Die Ermittlung der tarifvertraglichen Bedeutung "handwerklicher" Leistungen folgt den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge anhand ihres objektiv erkennbaren, aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ableitbaren Inhalts.[7]

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden kann die Innung einen Ausschuss bilden.[8]

[5] BAG, Beschluss v. 31.1.2018, 10 AZR 695/16 (A); fehlende Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – (ZDS).
[6] A. a. O.

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