Der Handelsvertreter ist definitionsgemäß Selbstständiger und kein Arbeitnehmer. Dies gilt nach § 84 HGB für Personen, die als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen; selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung und nicht allein auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern vor allem auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Hinblick auf das Weisungsrecht, an.[1]

Fehlt dem Handelsvertreter diese Selbstständigkeit, so gilt er als Angestellter.[2] Gleiches gilt für Versicherungsvertreter.[3] Da Handelsvertreter keine Arbeitnehmer sind, findet auf sie das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Anwendung, sondern die einschlägigen Vorschriften des Handelsrechts. Sie können jedoch im Einzelfall trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden mit der Folge, dass sie einen Rechtsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben.[4]

Das Handelsgesetzbuch enthält eingehende Vorschriften, insbesondere über Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des Unternehmers und die Frage, wann und in welchem Umfang der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, ferner über Aufwendungsersatz, Zurückbehaltungsrechte und Kündigung des Vertrags, Zahlung eines Ausgleichs bei Beendigung des Vertrags und Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

[1] BAG, Urteil v. 20.4.1964, 5 AZR 278/63; BAG, Urteile v. 15.12.1999, 5 AZR 3/99, 5 AZR 169/99, 5 AZR 566/98: Weisungsrecht ist auch bei selbstständigem Handelsvertreter in der Versicherungswirtschaft möglich.

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